Energieträger nach EEG oder KWKG
Um Ihnen den Anschluss Ihrer Erzeugungsanlage so einfach wie möglich zu gestalten, stellen wir Ihnen nachfolgend die Arbeitsschritte von der Anmeldung bis zur Abnahme Ihrer Anlage dar.
Photovoltaik
Anschluss einer Anlage
Sie möchten selbst Strom erzeugen und in unser Netz einspeisen? Hier geht es zum Weg von der Anmeldung bis zur Inbetriebsetzung der Anlage.
Aufhebung der 70%-Wirkleistungsbegrenzung bei PV-Anlagen bis 7 KWp
Ab dem 01.01.2023 entfällt die sogenannte 70%-Regelung gemäß EEG 2023 bei Bestandsanlagen kleiner 7 kWp. Damit das Elektrofachunternehmen Ihrer Wahl die Begrenzung am Wechselrichter aufheben kann, muss folgender Antrag bei uns gestellt werden.
Registrierung einer steckerfertigen Anlage bis 800 W im Marktstammdatenregister (MaStR)
Durch das Solarpaket 1 vom 26.04.2024 müssen steckerfertige Anlagen bis 800 W nicht mehr beim Netzbetreiber gemeldet werden. Sie müssen die Anlage lediglich im MaStR registrieren: Link zur Registierung
Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQ's des VDE
PV-Modultausch
Bei einem Austausch von PV-Modulen aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls (§ 38b Abs. 2 EEG 2017), können Sie dieses Formular herunterladen und an das Einspeisemanagement zurücksenden.
Betreiberwechsel
Wir haben für Sie ein vorgefertigtes Übergabeprotokoll im Falle eines Betreiberwechsels zusammengestellt. Senden Sie dieses Formular an das Einspeisemanagment unterzeichnet, vom alten sowie neuen Betreiber, zurück. Vergessen Sie ebenfalls nicht, den Betreiberwechsel im Marktstammregister vorzunehmen!
Beachten Sie bitte außerdem, dass ein Betreiberwechsel rechtzeitig vor dessen Eintritt angezeigt werden muss. Ein rückwirkender Wechsel kann grundsätzlich nicht bearbeitet werden.
Verzicht auf EEG-Vergütung
Mit in Kraft treten des EEG 2017 lässt der Gesetzgeber im § 7 EEG 2017 unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsverzicht zu. Dies wird auch in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 mit der Ausnahme für die EEG Umlagepflicht deutlich: Versorgt sich der Eigenversorger vollständig selbst mit Strom aus Erneuerbaren Energien und nimmt für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach § 19 Abs. 1 (Marktprämie oder Einspeisevergütung) oder § 50 (Flexprämie) in Anspruch, so entfällt für diese Menge die EEG-Umlagepflicht.
Bitte unterschreiben sie das Formular zum Verzicht auf EEG-Vergütung und lassen Sie dieses dem Einspeisemanagement zukommen.
Biomasse/Wasser/Wind
Anschluss einer Anlage
Von der Anmeldung bis zur Abnahme Ihrer Anlage
Betreiberwechsel
Wir haben für Sie ein vorgefertigtes Übergabeprotokoll im Falle eines Betreiberwechsels zusammengestellt. Senden Sie dieses Formular an das Einspeisemanagment unterzeichnet, vom alten sowie neuen Betreiber, zurück. Vergessen Sie ebenfalls nicht, den Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister vorzunehmen!
Beachten Sie bitte außerdem, dass ein Betreiberwechsel rechtzeitig vor dessen Eintritt angezeigt werden muss. Ein rückwirkender Wechsel kann grundsätzlich nicht bearbeitet werden.
Verzicht auf EEG-Vergütung
Mit in Kraft treten des EEG 2017 lässt der Gesetzgeber im § 7 EEG 2017 unter bestimmten Vorraussetzungen einen Vergütungsverzicht zu. Dies wird auch in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 mit der Ausnahme für die EEG Umlagepflicht deutlich: Versorgt sich der Eigenversorger vollständig selbst mit Strom aus Erneuerbaren Energien und nimmt für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach § 19 Abs. 1 (Marktprämie oder Einspeisevergütung) oder § 50 (Flexprämie) in Anspruch, so entfällt für diese Menge die EEG-Umlagepflicht.
Bitte unterschreiben sie das Formular zum Verzicht auf EEG-Vergütung und lassen Sie dieses dem Einspeisemanagement zukommen.
Kraft-Wärme-Kopplung (nach KWKG)
Anschluss einer Anlage
Von der Anmeldung bis zur Abnahme Ihrer Anlage
Betreiberwechsel
Wir haben für Sie ein vorgefertigtes Übergabeprotokoll im Falle eines Betreiberwechsels zusammengestellt. Senden Sie dieses Formular an das Einspeisemanagment unterzeichnet, vom alten sowie neuen Betreiber, zurück. Vergessen Sie ebenfalls nicht, den Betreiberwechsel im Marktstammregister vorzunehmen!
Beachten Sie bitte außerdem, dass ein Betreiberwechsel rechtzeitig vor dessen Eintritt angezeigt werden muss. Ein rückwirkender Wechsel kann grundsätzlich nicht bearbeitet werden.
Förderung nach KWKG
Blockheizkraftwerke (BHKW) nutzen das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung, indem diese gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugen. Der erzeugte Strom wird nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) mit dem sogenannten KWK-Zuschlag gefördert. Informationen zur Kraft-Wärme-Kopplung und die aktuell gültige Fassung des Gesetzes finden Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Ansprechpartner
Technik Stromnetze
08141/401-301
stromnetze(at)stadtwerke-ffb.de
Abrechnung Einspeisemanagement
08141/401-590
eeg(at)stadtwerke-ffb.de