Die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien wird refinanziert und auf die Stromkunden verteilt

Förderende Post-EEG-Anlagen

Stand: 18.12.2020

Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW: 

Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Marktwert (Größenordnung: 2 bis 5 Cent/kWh) abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Pauschale von 0,2 – 0,4 Cent/kWh. Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW. Diese Option ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2027.


Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021). Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.
In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorhanden. Erst wenn die neue Gesetzesgrundlage für das EEG 2021 vorliegt, wird diese Variante möglich sein. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.


Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystem (1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)
Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungs-möglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der zukünftigen Option 1 oder zukünftigen Option 2. Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.
 

Überschusseinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Die erzeugte Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. 
Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet. Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.
 

Weiterer Hinweis:
Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und Ihre Anlage größer 30 kW ist, sind für den Eigenverbrauch 40 % EEG Umlage abzuführen. In diesem Fall ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.


Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW: 

Windenergieanlagen und Altholzanlagen > 100 kW fallen bei Auslaufen der Förderung automatisch in die Aufnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber (vgl. Option 1 bei Anlagen <100 kW), Eine Aufnahme durch den Netzbetreiber ist hier nur bei Windenergie bis zum 31.12.2021 unter bestimmten Bedingungen und für Altholzanlagen bis 31.12.2026 vorgesehen. Daher müssen diese Anlagen spätestens zum 01.01.2023 bzw. 01.01.2027 einen Direktvermarkter für die eingespeiste Energiemenge finden, der den Strom abkauft. Eine Überschusseinspeisung ist in diesem Fall ebenso möglich wie eine Volleinspeisung. Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.


Alle übrigen Anlagen benötigen bereits ab dem 01.01.2021 einen Direktvermarkter. Hierfür wurde die Wechselfrist bis zum 18.12.2020 verlängert.

Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister

Gefahr Vergütungsverlust

Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) wurde ein Instrument geschaffen, das alle wesentlichen Akteure der Bereiche Strom und Gas erfasst. Vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren erfolgten Zuwachses vor allem an Stromerzeugungsanlagen soll die Datengrundlage für die Energiewirtschaft umfassend verbessert werden und der Energiemarkt als Ganzes abgebildet werden. Die Inbetriebnahme des Registers seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgte am 31.01.2019.

Die MaStRV gilt für alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen und Speicher. Bei Anlagen, die vor dem Start des Webportals (vor dem 31.01.2019) in Betrieb gegangen sind, gilt i. d. R. eine zweijährige Frist zur Registrierung. Für Neuanlagen, die nach dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb genommen werden, gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.

Um Vergütungsansprüche von Neuanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Zuschlagszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht zu verlieren, sind die Informationen aus dem Internetauftritt der BNetzA zu beachten.

Informationen der Bundesnetzagentur

Registrierungshilfen

 

EEG-Umlage

Regelungen und Informationen

Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises. Durch sie wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf die Stromkunden verteilt. Von den Übertragungsnetzbetreibern wird die EEG-Umlage jährlich ermittelt und auf der gemeinsamen Internetplattform www.netztransparenz.de veröffentlicht (i.d.R. am 15. Oktober für das Folgejahr). Hier finden Sie auch viele weitere Informationen zum Thema EEG-Umlage.

Jahr EEG-Umlagesatz (Cent/kWh) Verminderter EEG-Umlagesatz (Cent/kWh)
2014 6,240 1,8720 (30%)
2015 6,170 1,8510 (30%)
2016 6,354 2,2239 (35%)
2017 6,880 2,7520 (40%)
2018 6,792 2,7168 (40%)
2019 6,405 2,5620 (40%)
2020 6,756 2,7024 (40%)

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 (01.08.2014 in Kraft getreten) wurde festgelegt, dass die EEG-Umlage auch für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Stromerzeugungsanlagen zu erheben ist. Ziel dieser Änderungen ist es, die Kosten der Energiewende zu minimieren und verursachergerechter zu verteilen (§ 61 EEG 2014). Die Regelungen werden im EEG 2017 in modifizierter Form fortgeführt.

Informationen des Übertragungsbetreibers TenneT TSO GmbH

Meldepflichten

Grundsätzlich ist jeder Anlagenbetreiber meldepflichtig, sofern die erforderlichen Daten nicht offenkundig beim Netzbetreiber bekannt sind. Ausgenommen von der Meldepflicht zur EEG-Umlage sind Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung unter 7 kWp und andere Energieträger unter 1 kW.

Direktvermarktung

Wahl der Veräußerungsform nach  § 21b EEG 2017 sowie § 4 KWKG:

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Die folgenden Veräußerungsformen sind nach § 21b EEG 2017 möglich:

1. geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2017

2. nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nach § 21 a EEG 2017

3. Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2017 (für Anlagen ohne verpflichtender Direktvermarktung)

4. Ausfallvergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2017 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.

Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:

1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel

a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG 2016

2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel

a.  Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG 2016

b.  kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2016

Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2016) als auch für KWK-Anlagen ≤100 kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2016) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.

Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG 2016 kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.

Am 29. Januar 2015 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ (Az.: BK6-14-110) durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzen die bis dahin bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-12-153:

Festlegung MPES der Bundesnetzagentur

Gemäß des Beschlusses BK6-14-110 haben Anlagenbetreiber/Lieferanten weiterhin die Möglichkeit, die Rückzuordnung der Einspeisestellen in die gesetzliche Förderung des EEG/KWKG, den kurzfristigen Lieferantenwechsel, den Wechsel in und aus der Vergütung in Ausnahmefällen (§ 21 (1) Nr. 2 EEG 2017) sowie der erstmaligen Anmeldung mit Inbetriebnahme durchzuführen.

Dazu lassen Sie uns bitte das ausgefüllte Formular per Email an das Postfach eeg@stadtwerke-ffb.de zukommen.

Anmeldung von Bilanzkreiswechseln

Kommunikationsdatenblatt Netzbetreiber

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie ist u.a. die Fernsteuerbarkeit der Anlage durch den Direktvermarkter gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017. Für Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit spätestens bis zum Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats zu erfüllen (§ 20 Abs. 1 EEG 2017).

Erklärung zur Fernsteuerbarkeit

Voraussetzungen zur Direktvermarktung

Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte erfüllt werden:

• Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (EEG 2017) ausgestattet, mit der der Netzbetreiber jederzeit

1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und 

2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

• Ihr Kontaktdatenblatt mit EDIFACT-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.

• Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei (falls erforderlich)

Sollten Sie allgemeine Fragen zur Direktvermarktung, Fragen zur Abrechnung oder Fragen zur korrekten Anmeldung Ihrer Anlage haben, kontaktieren Sie uns bitte über die seitlich genannten Kontaktdaten.

 

 

 

Ausschreibungspflicht für Erzeugungsanlagen

Mit in Kraft treten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) zum 01.01.2017 gilt für Anlagenbetreiber die verpflichtende wettbewerbliche Ermittlung der Vergütungshöhe am Markt durch Ausschreibungen. Das Ausschreibungsverfahren wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) durchgeführt.

Gefördert werden dabei die Anlagenbetreiber (Akteure), die die geringste Förderung für ihre Neuanlage fordern. Weitere Kriterien sind die Einhaltung des Höchstwertes und des Ausschreibungsvolumens. Betroffen sind Solaranlagen, Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen, die neu in Betrieb genommen werden. Unter gewissen Voraussetzungen können auch Biomasse-Bestandsanlagen am Ausschreibungsverfahren zur Verlängerung der Vergütungsfähigkeit und zum Erhalt einer Anschlussförderung teilnehmen.

Informationen zu Ausschreibungen

 

Technische Vorgaben

Gemäß § 14 EEG 2017 sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht nach § 12 ausnahmsweise dazu berechtigt, an ihr Netz unmittelbar und mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung nach § 9 ausgestattet sind, zu regeln, soweit

1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,

2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärmekopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige      Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und

3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

Gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2017 müssen Anlagenbetreiber sowie Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen ab dem 01.01.12 mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber

• die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und

• die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

Für PV-Anlagen kleiner 100 kW gelten gesetzliche Sonderregelungen.

Neuer Sanktionsmechanismus § 52 EEG 2023

Aufgrund der gesetzlichen Änderung des Sanktionsmechanismus möchten wir die betroffenen Kunden über die neuen Regelungen zur Zahlung aufgrund von Pflichtverstößen gemäß § 52 EEG 2023 informieren und um deren Mithilfe bitten.

Pflichtverstöße gemäß § 52 EEG 2023 können z.B. folgende sein: 

  • Unterlassene Anmeldung im Marktstammdatenregister und Nichtmeldung nach § 71 EEG 2023
  • Fehlender Nachweis einer funktionierenden technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber und/oder Direktvermarkter
  • Überschreitung der Fristen zur Inanspruchnahme der Ausfallvergütung
  • Verstoß gegen die Verpflichtung, die gesamte Ist-Einspeisung bei Direktvermarktung in viertelstündlicher Auflösung zu messen
  • Keine Volleinspeisung einer Solaranlage entgegen der Mitteilung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber
  • Überschreitung der Wechselfristen zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen (vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats) 
  • Doppelvermarktungsverbot

Wie sieht das neue Vorgehen bei Sanktionierungen aus?

Liegt ein Verstoß gemäß § 52 EEG 2023 vor, muss der Anlagenbetreiber eine Zahlung in Höhe von 10 € je kW und Monat leisten. Handelt es sich dabei um eine KWK-Anlage verliert die Anlage zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung. Wir als Netzbetreiber sind demnach verpflichtet, bei Verstößen dem Anlagenbetreiber diese Sanktion in Rechnung zu stellen bzw. durchzuführen. Per Belastungsausgleich wird die Zahlung eins zu eins an den Übertragungsnetzbetreiber weitergereicht.

Hintergrund:

Zum 01.01.2023 tritt das neue EEG 2023 in Kraft. Mit dem neuen Gesetz hat der Gesetzgeber das Vorgehen bei der Sanktionierung von Pflichtverstößen von Anlagenbetreibern gemäß § 52 EEG 2023 grundlegend geändert. Bis zum 31.12.2022 gilt noch die aktuelle Regelung, die eine Reduzierung der Förderung vorsieht.

Ab dem 01.01.2023 wird dies durch eine zu leistende Zahlung durch den Anlagenbetreiber ersetzt, die unabhängig von einer Förderung zu erbringen ist. Diese Änderung gilt für alle Anlagen, unabhängig davon, wann sie in Betrieb genommen wurden und unabhängig davon, ob sie eine Förderung nach dem EEG erhalten oder nicht.